Es gibt keine eigentliche gesetzliche Befreiung nach § 4 Abs. 1½. Es setzt sich aus zwei tatsächlichen Ausnahmen vom Securities Act zusammen, Abschnitt 4(a)(1) und Abschnitt 4(a)(2).
Die sogenannte Freistellung nach Abschnitt 4(1 ½) kann zum Beispiel verfügbar sein, wenn der Käufer der Wertpapiere finanziell versiert ist, Zugang zu Informationen über den Emittenten hat oder Informationen über den Emittenten erhält und die Wertpapiere direkt vom Emittenten hätte kaufen können Emittent in einer befreiten Transaktion wie Reg D 506 (c) oder 506 (b).
Abschnitt 4(1 ½) wurde durch eine sauberere Regelung ersetzt, Abschnitt 4(a)(7)
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